was für uns spricht

Steuererklärung? Jahresabschluss? Neugründung? Oder Nachfolgeregelung?

Kommen Sie zu uns und bringen Sie Ihre Fragen mit – wir finden für Sie die Antwort. Unser erfahrenes Team steht bereit. Unkompliziert, effektiv und zuverlässig menschlich. Getreu unserem Motto „Beratung mit Vorsprung“ widmen wir unsere versammelte Expertise in Sachen Steuern und Wirtschaftsberatung stets ganz Ihrem Anliegen. Denn wir verstehen uns als echte Problemlöser auf unserem Gebiet. Das heißt für uns: Augenhöhe mit unseren Mandanten, größtmögliche Flexibilität bei der Suche nach Lösungen und der selbstverständliche Einsatz modernster EDV-Technik für ein zukunftsorientiertes und nachhaltiges Arbeiten.

Wir bitten um Berücksichtigung, dass wir aufgrund des massiv angestiegenem Arbeitsaufwandes bedingt durch die Corona-Pandemie von Montag – Donnerstag  jeweils von 9-10 Uhr telefonisch nicht erreichbar sind. Senden Sie uns gerne eine E-Mail, wir rufen Sie zurück!

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Zufriedene
Mandanten
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Unternehmen
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Digitale Lohn- und
Gehaltsabrechnungen

leistungen

Wir setzen uns mit unseren Mandanten an einen Tisch – vor Ort oder virtuell – und finden gemeinsam die optimale Lösung.

Als gestaltende Steuerberater sind wir mit Freude Ihre „helfende Hand“ in Coburg und Umgebung, wo immer Steuerfragen und unternehmerische Entscheidungen aufeinandertreffen. Ob Liquiditätsplanung, Förderantrag, Investitionsberatung oder Unterstützung bei Gesprächen mit der Hausbank: Wir bieten Ihnen eine breite Palette an Lösungen, die weit über die klassische Steuerberatung hinausgehen. 

spezial-
gebiet

Wir wollen, dass Sie mit Ihrem Unternehmen einen Lauf haben – ganz ohne bürokratische Hürden!

Die moderne Geschäftswelt und insbesondere die fortschreitende Digitalisierung stellen den traditionellen Mittelstand sowie viele Freiberufler und Gewerbetreibende auch bei uns in Coburg immer wieder vor komplexe Herausforderungen. Wir stehen an Ihrer Seite und zeigen Ihnen gangbare Wege durch den „Dschungel“ der Verordnungen im Steuerrecht und anderswo auf.

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Karriere bei co-tax

Du kannst Dir eine Zukunft mit Zahlen vorstellen und suchst nur noch die passende moderne & digitale Kanzlei? Dann bist du bei uns genau richtig.

Entdecke jetzt unsere offenen Stellen, werde Teil des co-tax Teams & profitiere von unseren Benefits, wie beispielsweise 4-Tage-Woche und Homeoffice.

Kundenstimmen

Lars Maier
Geschäftsführer Höpke Möbelstoff-Handels GmbH

Die Wirtschafts- und Steuerberater von co-tax Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei aus Coburg haben uns hervorragend beim Generationswechsel beraten. Und auch im Geschäftsalltag unterstützen Sie uns und nehmen uns viele Themen ab. Unser Steuersystem ist so schon umfangreich und komplex, da möchte ich mich auf meine eigentliche Arbeit konzentrieren.

Martin Löffler
Geschäftsführer Monotomic GmbH

Als Werbeagentur sind beinahe alle unsere Arbeitsprozesse digital. Es ist schön mit der co-tax Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei einen Partner zu haben, der auch in der Steuerberatung eine moderne digitale Zusammenarbeit ermöglicht. Wir müssen keinen Rechnungen mehr ausdrucken und Ordner versenden. Alles läuft digital und ermöglicht uns eine Beratung nahezu in Echtzeit.

Mandanteninfo August

Gesetzgebung: Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung


Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen; der Bundesrat hat das Gesetz eine Woche später gebilligt. Zudem wurde die so genannte Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben. Genau genommen wurde die Grenze nun dynamisch ausgestaltet. Das heißt: Die Minijob-Grenze wird künftig berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro x 130 / 3). Dieser Maßstab gilt auch bei künftigen Mindestlohnerhöhungen; die Minijobgrenze wächst also mit. Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor.

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Ab dem 1. Oktober 2022 werden die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: "Gelegentlich" ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Praxistipp: Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab. Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. In 2022 lag der Mindestlohn zunächst bei 9,82 Euro, zum 1. Juli ist er turnusmäßig auf 
10,45 Euro gestiegen. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzes.

Erkrankung des Kindes: Kindergeldverlust bei Ausbildungsunterbrechung

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Wenn ein Kind während der Ausbildung erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen muss, führt dies zwar noch nicht unmittelbar zum Verlust des Kindergeldes. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung noch zu rechnen ist oder nicht. Ist nicht mehr von einer Fortführung der Ausbildung auszugehen, wird das Kindergeld nicht mehr länger gewährt. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof erneut zum Thema "Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind" Stellung genommen. Danach gilt: Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung ist selbst dann nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar fortbesteht, Ausbildungsmaßnahmen wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes aber unterbleiben (BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20). Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein junger Erwachsener erlitt während seiner Ausbildung einen schweren Unfall. Nach dem Krankenhausaufenthalt durchlief er verschiedene Reha-Maßnahmen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht sprach zwar Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei. Der BFH ist jedoch anderer Auffassung: Ein Kind befinde sich nur dann in einer Berufsausbildung im steuerlichen Sinne, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden.

Die Vorinstanz muss nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst aber doch eine schnellere Genesung möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein.

Praxistipp: Im Falle einer Erkrankung eines Kindes, das an sich ausbildungswillig ist, ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Zudem sollte sehr frühzeitig eine schriftliche Erklärung an die Familienkasse erfolgen, dass der Wille des Kindes besteht, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Im Übrigen sollte geprüft werden, ob eventuell eine Behinderung des Kindes aufgrund der langen und schwerwiegenden Krankheit festzustellen ist. Gegebenenfalls käme dann doch eine Fortzahlung des Kindergeldes infrage.

Energiepreispauschale: Fragen-Antworten-Katalog des BMF

Ab dem 1. September 2022 soll allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Bereits jetzt sind zahlreiche Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale aufgekommen. Daher hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog erstellt, der über die Homepage des BMF abrufbar ist (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).

Insbesondere wird erläutert, wer konkret anspruchsberechtigt ist, wie die Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber erfolgt, was bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses zu beachten ist, wann und wie die Energiepreispauschale zu versteuern ist und ob Arbeitnehmer, an die die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, allein deshalb verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch wird klargestellt, dass die Energiepreispauschale keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung darstellt und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch geringfügig Beschäftige in den Genuss der Energiepreispauschale kommen können. Bei Minijobbern erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Praxistipp: Das BMF veröffentlicht hierzu folgendes Muster für eine Bestätigung: „Hiermit bestätige ich …..………… . (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

Familienversicherung: Einkommensgrenze steigt auf 520 Euro

Familienangehörige sind unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Die Familienversicherung setzt aber unter anderem voraus, dass das Gesamteinkommen des Familienangehörigen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Konkret: Er darf "kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet". Derzeit beträgt diese Einkommensgrenze 470 Euro monatlich. Aufgrund der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022 wurde allerdings auch die Grenze für die Familienversicherung angepasst. Der Gesetzgeber verfügt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 
SGB V, dass ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig ist. Ab dem 
1. Oktober 2022 ist folglich ein monatliches Gesamteinkommen bis zu 520 Euro für die Familienversicherung unschädlich ("Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung").

Praxistipp: Nicht ganz klar ist, wie oft die Grenze überschritten werden darf, ohne dass die Familienversicherung gefährdet ist. Sie sollten aber davon ausgehen, dass entsprechend der Neuregelung zu den Minijobs wohl nur ein zweimaliges Überschreiten pro Jahr (mit jeweils maximal 520 Euro) erlaubt ist. Die Sozialversicherungsträger werden zu dieser Frage sicherlich noch Stellung nehmen.