Sonderzahlungen für Arbeitnehmer

Bis 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlungen gewähren. Hiermit solle die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten während der Corona-Krise anerkannt werden.
Auch Minijobber können davon profitieren.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Bonuszahlungen von max. 1.500€ vorliegen:

  • Auszahlung oder Gewährung als Sachleistung zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020
  • Gewährung der Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst und nicht z. B. etwa zum Ausbezahlen von Überstunden, etc.
  • Die Bonuszahlung muss vom Arbeitgeber für spätere Betriebsprüfungen im Lohnkonto dokumentiert werden

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen eine begünstigte Bonuszahlung vorliegt.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

Bei einem 450€-Minijob zählt die zusätzliche Bonuszahlung nicht zum regelmäßigen Verdienst und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze.
Auch Minijobber in Privathaushalten können von ihren Arbeitgebern Bonuszahlungen unter den o. g. Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.


Stand: 04.05.2020

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