Zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch: Steuermodell vom BFH akzeptiert

Die Übertragung einer Einkunftsquelle auf Sohn oder Tochter kann viele Vorteile bieten. So werden die Kinder mit finanziellen Mitteln ausgestattet, um beispielsweise ihr Studium zu finanzieren. Auch werden sie an das Geschäftsleben "herangeführt", wenn sie etwa eine Immobilie selbst verwalten dürfen. In steuerlicher Hinsicht kann ein "Steuersatzgefälle" innerhalb der Familie ausgenutzt werden. Das heißt: Wenn die Eltern mit ihren Einkünften zum Beispiel einem Steuersatz von 35 Prozent unterliegen, während die Kinder trotz Übertragung der Einkunftsquelle nur geringe Steuern zahlen, lassen sich mitunter hohe Steuerbeträge sparen. Aber zugegeben: Nicht jedem Elternteil ist wohl dabei, einem noch jungen Kind eine Einkunftsquelle, insbesondere ein Grundstück, dauerhaft zu übertragen. In einem solchen Fall wäre zu überlegen, dem Kind einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an einer vermieteten Immobilie zu übertragen, die Überschüsse generiert. Der Nießbrauch wird vielleicht für sieben oder acht Jahre eingeräumt; danach erlischt das Recht aber und die Eltern erzielen die Einkünfte dann wieder selbst.

Wenn das Modell zivilrechtlich und steuerlich ordnungsgemäß durchgeführt wird, bestehen keine Bedenken gegen seine Anerkennung. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt, und zwar selbst für die Fälle, in denen die Kinder bei Einräumung des Nießbrauchrechts noch minderjährig sind (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 8/22). Etwas vereinfacht ging es um folgenden Fall: Die Eltern besitzen ein bebautes Gewerbegrundstück, das sie zunächst an ihre eigene GmbH vermieteten. Sie räumten dann aber ihren beiden noch minderjährigen Kindern ein Nießbrauchrecht an der Immobilie für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.12.2023 ein. Der Vater erklärte namens der GmbH, dass er dem Eintritt der Kinder anstelle der Eltern in den Mietvertrag zustimme. Ohne dass es einer Kündigung bedurfte, sollten die Eltern ab 1.1.2024 als Grundstückseigentümer wieder Vermieter sein. Für die Kinder wurde vom Amtsgericht ein Ergänzungspfleger bestellt, der die abgegebenen Erklärungen der Eltern auch genehmigte. Der Nießbrauch wurde notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Modell zunächst die steuerliche Anerkennung, doch der BFH hat der Revision stattgegeben. Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle auf die Kinder war zulässig.

Begründung: Der Nießbrauch würde bürgerlich-rechtlich wirksam begründet. Das Mietverhältnis hält in steuerlicher Hinsicht auch einem Fremdvergleich stand, denn der Vertrag wurde ordnungsgemäß vereinbart und durchgeführt. Ob zwischen den Eltern und "ihrer" GmbH ein persönliches Näheverhältnis bestand, ist ohne Belang. Auch ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) lag nicht vor. Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht - so die Richter.

Praxistipp: Im Urteilsfall war auch entscheidend, dass keine "Rückvermietung" an den Eigentümer, also den Nießbrauchgeber, erfolgte, denn das wäre schädlich gewesen. Die Vermietung an die GmbH der Eltern stuft der BFH prinzipiell als unproblematisch ein, da die GmbH als "fremder Dritter" gilt. 

Praxistipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, das Modell durchzuführen, muss einige Punkte beachten. Wichtig ist zunächst, dass die Nießbrauchbestellung und der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam zustande kommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Eigentümer bei einem Zuwendungsnießbrauch mangels eigener Einkünfte seine AfA-Berechtigung verliert, während der Nießbrauchnehmer diese mangels eigenen Aufwands nicht erlangt. Auch könnte das Kind durch die Einräumung des Nießbrauchrechts aufgrund der dann vorhandenen eigenen Einkünfte aus der Familienversicherung ausscheiden. Diese und weitere Vor- und Nachteile sind also gegeneinander abzuwägen.

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