Abzugsbeträge für Baudenkmal nach § 10f EStG: Keine Folgeobjekt-Regelung

§ 10f EStG sieht eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem solchen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass ein Steuerbürger die Steuervergünstigung des § 10f EStG nur für ein Objekt und nur einmal im Leben nutzen kann. Durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG tritt ein so genannter Objektverbrauch ein. § 10f Abs. 3 EStG verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander (BFH-Urteil vom 24.05.2023, X R 22/20). 

Der Kläger hatte für eine Erhaltungsmaßnahme an seinem Eigenheim die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Die Aufwendungen wurden im Jahre 2006 getätigt, so dass die Abzugsbeträge nach § 10f EStG in den Jahren 2006 bis 2013 genutzt wurden. In 2013 zog er aus der Wohnung aus und er nutzte seitdem eine andere Wohnung, die aber offenbar gleichermaßen unter Denkmalschutz stand. Zwei Jahre des Begünstigungszeitraums nach § 10f EStG waren also noch nicht verbraucht. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 beantragte der Kläger daher ebenfalls einen Begünstigungsbetrag nach § 10f EStG. Das Finanzamt versagte diesen jeweils, denn gemäß § 10f Abs. 3 EStG könne die Begünstigung nur bei einem einzigen Objekt in Anspruch genommen werden; dies sei bereits bei der ersten Wohnung geschehen. Klage und Revision blieben erfolglos. 

Begründung: Der BFH versteht die Regelungen in § 10f EStG dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude bzw. für einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei "einem“ Gebäude in Anspruch nehmen kann (vgl. § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Es ist nicht möglich, in einem späteren Veranlagungszeitraum Beträge für ein anderes Gebäude abzuziehen. Es ist weder unverhältnismäßig noch unangemessen, dass nicht in Anspruch genommene Teile des Begünstigungszeitraums gegebenenfalls verlorengehen. Anders ausgedrückt: Es gibt keine "Folgeobjekt-Regelung" im Bereich des § 10f EStG für nicht ausgenutzte Abzugsbeträge.

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